Gleichgültig welche Kampfkunst man betreibt, in der Anwendung einer erlernten Technik steckt immer auch die Gefahr, jemand anderen über Gebühr zu verletzen. Ein Karateka sollte schon nach kurzer Zeit bemerken, daß Karate außerhalb des Dojos nichts zu suchen hat.
Wenn man Selbstverteidigung genauer betrachtet, findet man:
- defensive Handlungen: Ausweichen, Abwehren, Umkehren
- offensive Handlungen: Schubsen, Schlagen / Treten, Fixieren, Waffengebrauch
Da man in einem gut geführten Dojo auch defensive Techniken lernt, sollte man diese immer vorziehen. Karate in einer Notwehrlage anzuwenden ist eine Alternative, aber die Frage wo die Grenzen von Notwehr sind, ist in der Literatur und auch der Rechtsprechung umstritten.
zumal …
Notwehr gibt nur das Recht zur erforderlichen Abwehr. Eine Verteidigung ist dann erforderlich, wenn sie ermöglicht, einen Angriff mit Sicherheit und endgültig zu unterbinden. Dabei hat die Person, die Notwehr ausübt, das relativ mildeste Mittel zu wählen. Auf ein Risiko muss sie sich bei der Verteidigung nicht einlassen, auch flüchten „muss“ sie nicht, Recht muss dem Unrecht nicht weichen. Man muss sich aber auch bei einer Notwehrhandlung mit dem Umstand auseinandersetzen, wegen versuchter Körperverletzung bestraft zu werden. Ein Angriff muss schon äußerst brutal sein, daß die Verwendung von z.B. lebensgefährlichen Techniken juristisch und ethisch vertretbar ist.
die Rechtsgrundlage
- StGB § 32 Notwehr
- StGB § 33 Überschreitung der Notwehr
- StGB § 34 Rechtfertigender Notstand
- StGB § 35 Entschuldigender Notstand
- BGB §227 Notwehr
- BGB §228 Notstand
- StGB § 323c Unterlassene Hilfeleistung
Ob ich jemanden mit einer Waffe schwer verletze, oder ihm mit einer Kampfkunsttechnik einen Schaden zufüge, macht im Ergebnis keinen Unterschied, also sollte man, auch in bzw. vor einer Notsituation überlegen, ob man wirklich bereit ist seine erlernten Techniken gegen Menschen einzusetzen.